Univerwaltung Kunst-Uni Graz: Wahl des Rektors war rechtswidrig

Kunst-Uni Graz Ist der alte Rektor nun auch der neue? Jetzt geht der Streit um die Besetzung des Postens in die zweite Runde. Foto: Marion Schneider & Christoph Aistleitner / wikimedia / cc-by-sa 2.5 ➧

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Wiederbestellung des alten Direktors der Kunst-Uni Graz für rechtswidrig erklärt. Damit gab der VwGH dem Senat der Uni recht, der eine Beschwerde eingereicht hatte. Nun geht der Streit um den neuen oder eventuell doch alten Rektor weiter.

Der amtierende Rektor Georg Schulz stellte sich bereits vor zwei Jahren im Herbst 2010 der abgekürzten Wiederwahl. Damals musste er sich dem Votum des Senats beugen. Von diesem kam nachfolgend ein Vorschlag zur Wahl, worin Schulz keine Berücksichtigung fand. Nach einer Beschwerde schaltete sich das Uni-Ministerium ein, woraufhin der Vorschlag des Senats aufgehoben und Schulz als Rektor vom Uni-Rat wieder eingesetzt wurde. Das war im Frühjahr 2012. Diese Vorgehensweise erklärte der VwGH jetzt für rechtswidrig. Vom Ministerium wurde eine Prüfung der Entscheidung angekündigt. Bis dahin ist Schulz als Rektor tätig.

Berufung als Rektor nur mit Vorschlag des Senats möglich

Die Wiedereinsetzung von Schulz erfolgte ohne einen gültigen Senatsvorschlag. Sie steht der Regelung entgegen, dass die Berufung eines Rektors nur erfolgen darf, wenn die betroffene Person vom Senat für diese Position vorgeschlagen wurde. Bei Schulz bestimmte das Wissenschaftsministerium ohne Rücksichtnahme auf die Meinung des Senats über dessen Rückkehr ins Amt. Hauptsächlich handelt es sich hier um eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Senat und dem Uni-Rat. Während der Uni-Rat Schulz gern weiterhin als Rektor sehen möchte, hält der Senat drei andere Kandidaten für geeigneter. Nach der Entscheidung des VwGH kann das Ministerium nun die Aufhebung der Wiederbestellung nicht mehr ignorieren, ließ der Senat per Rechtsanwalt mitteilen.

Nach Prüfung Planung weiterer Schritte

Beim Ministerium möchte man indes erst einmal den Ausgang der angekündigten Überprüfung der Entscheidung abwarten, um sich über die weitere Vorgehensweise klar zu werden. Schulz selbst will bis dahin in seinem Amt bleiben. Er sieht keinen Anlass für einen Rücktritt. Er kann die Sichtweise des VwGH nicht nachvollziehen, weil die Uni dadurch in einen Zustand der völligen Unsicherheit kommt. Der amtierende Rektor ist von einer Aufhebung seiner Wiederwahl überzeugt. Wie es dann weiter geht, entscheidet das Ministerium.