
An der Uni Wien werden von Drittstaatsbürgern und Langzeitstudenten wieder Studiengebühren erhoben. Gezahlt werden muss jedoch erst, wenn ein gerichtlicher Bescheid die Rechtmäßigkeit der Gebühren feststellt.
Nach zahlreichen Protesten der Studierenden hat man an der Uni Wien auf die Neuregelungen der Studiengebühren reagiert: Auch wenn dort ab Herbst wieder Gebühren von Nicht-EU-Bürgern und nichterwerbstätigen Langzeitstudenten erhoben werden, muss man als Betroffener nicht unbedingt zahlen. Wer bei der Zulassung einen Bescheid über die Beitragspflicht verlangt, soll die Zahlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung stunden können, das erklärt Rektor Heinz Engl im Standard. Gezahlt werden muss schließlich erst, wenn ein gerichtlicher Bescheid vorliegt, der die Rechtmäßigkeit der Gebühren feststellt. Mit dem Angebot der Stundung soll eine Flut an Klagen abgewendet werden, die sich gegen die Universität richten. Nach Aufhebung der entsprechenden Regelungen bezüglich der Studiengebühren für Drittstaatsangehörige und Langzeitstudenten hatten sich die meisten Unis für autonome Gebühren entschieden.
Klage ist langwieriges Verfahren
Wenn nun alle Betroffenen Klagen einreichen – ein Schritt, zu dem einzelne Stimmen in der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) aufgerufen haben – könnten sich bei den mehr als 10.000 Fällen allein an der Uni Wien die Verfahrenskosten auf einen zweistelligen Millionenbetrag belaufen. Diesen hätte entweder die Uni oder die Studierendenschaft zu entrichten: 2.620 Euro müssten an den Beschwerdeführer gezahlt werden, also ein Vielfaches der 363,36 Euro Studiengebühren, um die es ursprünglich geht. Generell können Klagen nur von Einzelpersonen eingereicht werden, Sammelklagen sind in Österreich nicht möglich. Wenn ein Student also gegen die Regelung klagen will, liegt ein langer Weg vor ihm: Zuerst muss er die Studiengebühren zahlen und daraufhin bei der Uni um Rückerstattung bitten. Wenn dieser Antrag abgewiesen wird, kann beim Senat Beschwerde eingereicht werden und erst wenn diese zurückgewiesen wird, kann vor das Verfassungsgericht gezogen werden.